Allgemeinverfügung zur Schließung von Freizeiteinrichtungen und Geschäften
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: